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Nach der Trennung, vor der Scheidung – Hilfestellung in Scheidungsfragen



Nach wie vor wird in Deutschland jede dritte Ehe geschieden. Nicht jede Scheidung geht reibungslos vonstatten, zahlreiche komplexe interfamiliäre Sachverhalte erschweren den Vorgang oft.  Dieses Buch soll Ihnen Hilfe zu wichtigen Fragen rund um das Thema Trennung und Scheidung bieten. Scheidungsvoraussetzungen, Ehescheidungsfolgesachen wie z.B. Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Hausrat, Sorge und Umgangsrecht sowie Vermögensauseinandersetzung werden leicht verständlich dargestellt.

Abschließend möchten wir Sie auf ein brisantes Thema aufmerksam machen, das zwar inhaltlich nicht in den Bereich der Scheidungsfragen fällt, jedoch für jeden von uns künftig von hoher Wichtigkeit sein wird.  Das Kapitel „Elternunterhalt“ wirft einen Blick in die Zukunft und soll sensibilisieren für die  Verantwortung gegenüber der älteren Generation.

93 Seiten
[Exemplar gegen ausreichend frankierten Rückumschlag (Großbrief)]


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle am 06.01.2010 bekannt gegeben.


Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

(BGH vom 16.07.2008, Az.: XII ZR 109/05)

 

Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige allein erziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener.


Bedarf und Rangfolge bei Unterhaltsansprüchen

(BGH vom 30.07.2008, Az: XII ZR 177/06)

 

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu erfüllen Weil im vorliegenden Fall die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.


Kirchliche Trauung ohne Standesamt möglich

Zum 01.01.2009 wird das Personenstandsgesetz geändert. Die §§ 67, 67a werden aufgehoben. Damit entfällt das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorherige Eheschließung beim Standesamt.

Nach § 1310 BGB begründet aber weiterhin nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im rechtlichen Sinn. Eine nur kirchlich geschlossene Ehe hat keine rechtliche Bedeutung – sie löst insbesondere nicht die an die Ehe geknüpften rechtlichen Wirkungen, wie Erbrecht, Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche etc. aus.

 


Befristung/betragsmäßige Begrenzung von Unterhaltsansprüchen bei langer Ehedauer

Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu befinden, in dem die Parteien 19 Jahre lang verheiratet waren. Die Ehefrau arbeitete seit der Eheschließung etwa drei Jahre vollschichtig als Sachbearbeiterin im Marketing. Sodann kümmerte sie sich um den Haushalt und die Betreuung der 1990 geborenen Tochter, ehe sie 1995 zunächst geringfügig und dann mit einer Teilzeittätigkeit wieder in das Berufsleben einstieg.

 

Der Ehemann wandte bezüglich des von der Ehefrau geltend gemachten nachehelichen Unterhalts ein, das dieser zum einen sofort zu befristen, hilfsweise nach einer Übergangszeit nicht mehr zuzusprechen sei.

 

Nach der Entscheidung des Gerichts waren im vorliegenden Fall weniger die Dauer der Ehe, als vielmehr die Tatsache ausschlaggebend, dass die Ehefrau während der Ehe sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten habe, die angesichts ihres heutigen Alters nicht mehr auszugleichen seien, da es ihr unmöglich ist, die durch die "Erwerbspause" eingetretenen finanziellen Nachteile zu kompensieren. Eine Befristung hat das OLG Karlsruhe abgelehnt.

 

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008, AZ 16 UF 223/06, nicht rechtskräftig.)


Alleinerziehende Mutter mit zwei Grundschulkindern nur Teilzeittätigkeit zumutbar

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Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Gegebenenfalls seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der alleinerziehende zu beweisen.

Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008)

Anmerkung:

Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hat im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war.


Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert

Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.

„Es kann allerdings keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.

„Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Künftig wird es zwei Verfahren geben:

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft

I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

1.     Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

2.     Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

3.     Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)

1.     Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

2.     Modifikationen der Anfechtungsfrist

a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen sowie andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.

b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten - Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.

Beispiele:
(1)
Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.

(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht sein Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.

3.     Härteklausel zugunsten des Kindes

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.

Beispiel: Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.


Quelle Pressemitteilung des BMJ

 

Die Regelung soll bis spätestens 31.03.2008 in Kraft treten.


Nach der Trennung, vor der Scheidung – Hilfestellung in Scheidungsfragen Unser neuer Ratgeber zu Trennung und Scheidung!
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Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010
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