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Nach der Trennung, vor der Scheidung – Hilfestellung in Scheidungsfragen
Nach wie vor wird in Deutschland jede dritte Ehe geschieden. Nicht jede Scheidung geht reibungslos vonstatten, zahlreiche komplexe interfamiliäre Sachverhalte erschweren den Vorgang oft. Dieses Buch soll Ihnen Hilfe zu wichtigen Fragen rund um das Thema Trennung und Scheidung bieten. Scheidungsvoraussetzungen, Ehescheidungsfolgesachen wie z.B. Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Hausrat, Sorge und Umgangsrecht sowie Vermögensauseinandersetzung werden leicht verständlich dargestellt. Abschließend möchten wir Sie auf ein brisantes Thema aufmerksam machen, das zwar inhaltlich nicht in den Bereich der Scheidungsfragen fällt, jedoch für jeden von uns künftig von hoher Wichtigkeit sein wird. Das Kapitel „Elternunterhalt“ wirft einen Blick in die Zukunft und soll sensibilisieren für die Verantwortung gegenüber der älteren Generation. 93 Seiten Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle am 06.01.2010 bekannt gegeben. Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts(BGH vom 16.07.2008, Az.: XII ZR 109/05)
Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige allein erziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener. Bedarf und Rangfolge bei Unterhaltsansprüchen(BGH vom 30.07.2008, Az: XII ZR 177/06)
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu erfüllen Weil im vorliegenden Fall die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. Kirchliche Trauung ohne Standesamt möglichZum 01.01.2009 wird das Personenstandsgesetz geändert. Die §§ 67, 67a werden aufgehoben. Damit entfällt das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorherige Eheschließung beim Standesamt. Nach § 1310 BGB begründet aber weiterhin nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im rechtlichen Sinn. Eine nur kirchlich geschlossene Ehe hat keine rechtliche Bedeutung – sie löst insbesondere nicht die an die Ehe geknüpften rechtlichen Wirkungen, wie Erbrecht, Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche etc. aus.
Befristung/betragsmäßige Begrenzung von Unterhaltsansprüchen bei langer EhedauerDas OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu befinden, in dem die Parteien 19 Jahre lang verheiratet waren. Die Ehefrau arbeitete seit der Eheschließung etwa drei Jahre vollschichtig als Sachbearbeiterin im Marketing. Sodann kümmerte sie sich um den Haushalt und die Betreuung der 1990 geborenen Tochter, ehe sie 1995 zunächst geringfügig und dann mit einer Teilzeittätigkeit wieder in das Berufsleben einstieg.
Der Ehemann wandte bezüglich des von der Ehefrau geltend gemachten nachehelichen Unterhalts ein, das dieser zum einen sofort zu befristen, hilfsweise nach einer Übergangszeit nicht mehr zuzusprechen sei.
Nach der Entscheidung des Gerichts waren im vorliegenden Fall weniger die Dauer der Ehe, als vielmehr die Tatsache ausschlaggebend, dass die Ehefrau während der Ehe sogenannte ehebedingte Nachteile erlitten habe, die angesichts ihres heutigen Alters nicht mehr auszugleichen seien, da es ihr unmöglich ist, die durch die "Erwerbspause" eingetretenen finanziellen Nachteile zu kompensieren. Eine Befristung hat das OLG Karlsruhe abgelehnt.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2008, AZ 16 UF 223/06, nicht rechtskräftig.) Alleinerziehende Mutter mit zwei Grundschulkindern nur Teilzeittätigkeit zumutbar[Mehr...] Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Gegebenenfalls seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008) Anmerkung: Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hat im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft wird erleichtertFeststellung der Vaterschaft wird erleichtert Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. „Es kann allerdings keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden. „Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Künftig wird es zwei Verfahren geben: I. Verfahren auf Klärung der Abstammung I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.) 1. Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. 2. Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. 3. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.) 1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will. 2. Modifikationen der Anfechtungsfrist 3. Härteklausel zugunsten des Kindes
Die Regelung soll bis spätestens 31.03.2008 in Kraft treten. |
Nach der Trennung, vor der Scheidung – Hilfestellung in Scheidungsfragen
Unser neuer Ratgeber zu Trennung und Scheidung! [mehr...] Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010 [mehr...] Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts [mehr...] Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unser Kontaktformular [mehr...] Wollen Sie als Kollege Mitglied in unserem Verein werden? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. [mehr...] |
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